Herzlich willkommen in der Vogelbörse in Cottbus

Wir veranstalten diese Vogelbörse für den

Verkauf oder Tausch von Ziervögeln z.B. Zebrafinken, Wellensittiche,

Finken, Tierschutzgerechtes Zubehör Fachliteratur, Futter, Futtertiere durch den jeweiligen Anbieter.

Hobbyzüchter die auf der Börse anbieten möchten bitte zwei Tage vorher unter der angegebenen Tel:. 0174/8838592 oder 0355/43097254 anmelden.

(Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Börsenordnungen der Vogelbörse.)

unter Vorbehalt  sind Wir wieder ab den ist am 16.03.2024 euch da.

 

Veranstalter : K.Dahlitz

01731527191

Unsere Termine

Wir sind wieder für Euch da.

von 8.00 bis 12.00 Uhr statt
 
in
03050 Cottbus/ Sachsendorf
Der Zugang zur Börse befindet
sich in der
Gelsenkirchener Allee.
 
 
 
Hinweis
Nach häufiger Nachfrage
unserer Hobbyzüchter :
alle Finken brauchen nicht beringt sein,
nur Sittiche.

Börsenordnung

Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter:

Karsten Dahlitz

Heinrich-Mann-Str.14

03050 Cottbus

Tel: 0355/12111150

e-Mail: vogelboerse-cottbus@web.de / http://vogelbörse-cottbus.de

1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher

Diese Börsenordnung gilt für die monatlich stattfindende Vogelbörse in

03050 Cottbus in der Heinrich – Mann – Str.12

Eingang der Börse von der Passage der Gelsenkirchener Allee

Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:

K. Dahlitz

Heinrich-Mann-Str.14

03050 Cottbus

Tel: 0355/12111150

2. Gegenstand der Börse

Download der Börsenordnung

Gallerie

News

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA)
Ostendstraße 4
76707 Hambrücken
BNA – Pressemitteilung
 
Aufhebung der Psittakose-Verordnung
 
 
Die Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung wird am 16. Oktober
2012 im Bundesgesetzblatt auf Seite 2108 veröffentlicht. Die Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft, das heißt, dass ab dem 17.10.2012
die Psittakose-Verordnung aufgehoben ist und es diese Rechtsverordnung
nicht mehr gibt. Eine Kennzeichnung nach der Psittakose-Verordnung ist für
alle Psittaciden dann nicht mehr vorgeschrieben.
Der BNA empfiehlt weiterhin eine freiwillige Kennzeichnung sowie eine
freiwillige Buchführung.
Es müssen ab dem 17.10.2012 nur noch die Psittaciden nach der
Bundesartenschutz-Verordnung gekennzeichnet werden, die in der Anlage 6
der Bundesartenschutz-Verordnung aufgeführt sind.
Nochmals zur Verständigung bezüglich der Zucht und
Haltegenehmigung:
Eine Zucht- und Haltegenehmigung nach § 17g Tierseuchengesetz ist noch so
lange erforderlich, bis das in der Diskussion befindliche Tiergesundheitsgesetz
in Kraft tritt. In dem neuen Tiergesundheitsgesetz ist der bisherige § 17g nicht
mehr aufgeführt. Wann das neue Tiergesundheitsgesetz rechtsgültig wird, ist
zurzeit noch nicht bekannt. Wir werden rechtzeitig darauf hinweisen.
 
Lorenz Haut

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    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Karsten Dahlitz
    Impressum Angaben gemäß §5 TMG
     
     Karsten Dahlitz
     Heinrich-Mann-Str. 14
    03050 Cottbus
     Telefon: 0355/12111150
     
     
    Haftungshinweis:
     
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    Datenschutzerklärung

    Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

    Karsten Dahlitz
    Heinrich-Mann-Str. 14
     03050 Cottbus

    Ihre Betroffenenrechte

    Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

    • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung,
    • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten,
    • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten,
    • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen,
    • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns und
    • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben.

    Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

    Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung. Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

    Zwecke der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle und Dritte

    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

    • Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
    • die Verarbeitung zur Abwicklung eines Vertrags mit Ihnen erforderlich ist,
    • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,

    die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.

    Erfassung allgemeiner Informationen beim Besuch unserer Website

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    • Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
    • Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
    • Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
    • zu weiteren administrativen Zwecken.

    Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten basiert auf unserem berechtigten Interesse aus den vorgenannten Zwecken zur Datenerhebung. Wir verwenden Ihre Daten nicht, um Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Empfänger der Daten sind nur die verantwortliche Stelle und ggf. Auftragsverarbeiter.

    Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.

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    Ausführliche Anleitungen zur Verwaltung der eigenen Daten im Zusammenhang mit Google-Produkten finden Sie hier.

    Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

    Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

    Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt.

    Börsenordnung

    Download der Börsenordnung

    – I. Allgemeiner Teil –

    Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter:

    Karsten Dahlitz

    Heinrich-Mann-Str.14

    03050 Cottbus

    Tel: 0355/12111150

    e-Mail: vogelboerse-cottbus@web.de / http://vogelbörse-cottbus.de

    1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher

    Diese Börsenordnung gilt für die monatlich stattfindende Vogelbörse in

    03050 Cottbus in der Heinrich – Mann – Str.12

    Eingang der Börse von der Passage der Gelsenkirchener Allee

    Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:

    K. Dahlitz

    Heinrich-Mann-Str.14

    03050 Cottbus

    Tel: 0355 – 12111150

    2. Gegenstand der Börse

    Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und / oder Tausch von

    Ziervögeln ( z.b. Wellensittiche, Finken, Graupapagei und so weiter )

    sowie tierschutzgerechtes Zubehör , Fachliteratur und Futter unmittelbar durch den Anbieter.

    3. Börsenteilnehmer

    · Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch.

    · Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach

    § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG. sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.

    · Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen,

    soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen

    Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und diese befolgen.

    · Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw.

    der Börse verwiesen.

    4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen

    · Der Besucherverkehr im Börsenraum beginnt um 8:00 Uhr und endet um 12:00 Uhr.

    · In den Börsenraum besteht Rauchverbot.

    · Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsenraum.

    Es dürfen keine Hunde in den Börsenraum mitgeführt werden.

    5. Ausübung des Hausrechts

    · Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber

    den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt .

    Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen,

    die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.

    · Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter

    oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an

    weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.

    – II. Angebot, Kauf und Tausch von Tieren –

    6. Angebotene Tiere

    · Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist untersagt.

    · Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn

    sichergestellt ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten Haltung

    tiergerecht gehalten werden können. Dieses kann z. B. durch den Nachweis

    erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden.

    Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund

    geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen,

    dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt.

    · Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen

    Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder

    § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des

    Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit

    sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht in den

    Veranstaltungsraum verbracht werden. Wird ein solches Tier während der

    Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.

    · Tiere, die noch nicht selbständig

    Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.

    · Das Anbieten folgender Tierarten bzw. -kategorien ist untersagt:

    Hunde, Katzen und Reptilien

    Aras und Blauaras

    7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche

    · Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

    nur mit Einverständnis eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

    8. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere

    · Die Tiere müssen sich spätestens um 07.50 Uhr in den dafür vorgesehenen

    Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufstand befinden.

    · Die Anbieter müssen mit ihren Tieren den Börsenraum spätestens bis 12.30 Uhr verlassen haben.

    · Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.

    · In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des

    Erwerbenden muss das Tier am Verkaufsstand belassen werden.

    Bei Bedarf, wird ein geeigneter Raum durch den Veranstalter zugewiesen.

    · Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und auf der Börse getrennt gehalten werden.

    · Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten,

    die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.

    9. Verkaufsbehältnisse

    · Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer

    Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der

    angebotenen Tiere gerecht werden.

    1. Vögel: Es sind zum Verkauf der Vögel, nur die von der AZ ( Vereinigung für Artenschutz ,

    Vogelhaltung ) und Vogelzucht vorgeschriebenen Käfige zu verwenden.

    (Ausstellungskäfige) Der Besatz darf höchstens mit vier Tieren

    erfolgen und es müssen zwei gegenüberliegende Sitzstangen vorhanden sein.

    · Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor

    jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende

    Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat

    vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die

    Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein.

    · Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die

    Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern. (z.B. durch die Anwesenheit des Verkäufers)

    · Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.

    · Um zu vermeiden, dass die Verkaufsbehältnisse angerempelt oder durch

    Unbefugte aufgenommen werden, ist es notwendig, die Anordnung zweier

    Tischreihen bei gleichzeitiger Positionierung der Verkaufsbehältnisse auf der

    den Besuchern abgewandten Tischreihe oder vergleichbare Maßnahmen,

    einen Mindestabstand zwischen Besuchergang und Verkaufsbehältnissen von 50 cm sicherzustellen.

    · Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine

    Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herabfallende

    Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens

    des Behälterstapels resultieren kann.

    10. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes

    · Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.

    · Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig

    und deshalb zu verhindern.

    · Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den

    Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht,erfolgen.

    Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein

    Herumreichen unter den Besuchern.

    · Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen

    ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur

    Verfügung gestellt werden. Frisches Wasser wird in Eimern im Börsenraum zur Verfügung gestellt.

    11. Behandlung erkrankter Tiere

    Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln.

    Herrn Dipl. med. vet. Klaus Buder steht dafür in Bereitschaft zur Verfügung.

    12. Beratung und Information

    Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am

    Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in

    geeigneter Form mit folgenden Hinweisschildern zu versehen.

    Diese Karten bekommen Sie an der Kasse am Eingang für einen Unkostenbeitrag von 0,10 Euro.

    Tierart / Name: Ring Nr. / Jahr:

    Schutz-Status: Anhang A Anhang B BARTSCHV VRS ohne

    Geschlecht: Männchen, Weibchen, Paar, ZP

    Straße, Haus Nr.

    Name, Vorname

    PLZ, Ort

    Verkäufer Kaufpreis

    Herkunft: Nachzucht Wildfang

    Land

    Alles für Heimtiere

    AZ / DKB / VZE Nr:

    Stand: April 2011

    Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet werden.

    Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-,

    Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere zu beraten.

    III. Spezifische Durchführungsbestimmungen –

    Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische

    Durchführungsbestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind:

    Zusatz Börsenordnung Stand: April 2011

    a) Allgemeines

    1. Die Börse wird durch den Verantwortlichen und die als solche deutlich

    erkennbaren Aufsichtspersonen, die gegenüber den Anbietern und Besuchern

    weisungsbefugt sind, überwacht.

    2. Der Börsenverantwortliche ist während der Börse für die Einhaltung

    aller verfügten Auflagen, der Börsenordnung und aller in Frage

    kommenden rechtlichen Regelungen verantwortlich.

    3. Der Börsenverantwortliche reicht spätestens 7 Tage vor der Börse eine Liste der

    gewerbsmäßigen Händler im FB 39 ein. Gewerbliche Züchter und Händler haben

    sowohl ihre Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz zur Börse

    mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen, als auch in geeigneter Weise über

    die Abgabe von Tieren Buch zu führen.

    4. Es wird durch den Börsenverantwortlichen ein Tierarzt in Rufbereitschaft benannt.

    5. Die Börse ist eintägig. Die Einlieferung der Tiere erfolgt am Börsentag

    ab 06:30 Uhr und ist ab Einlass der Besucher beendet.

    6. Die Dauer der Börse ist von 08:00 bis 12:00 Uhr festgelegt.

    7. Die Börsenordnung sowie alle verfügten Auflagen werden den

    Anbietern vor der Börse aktenkundig zur Kenntnis gebracht.

    Die Anbieter werden zur Einhaltung aller Festlegungen verpflichtet .

    b) Räumlichkeiten

    1. Die Börse findet ausschließlich in den angegebenen, geschlossenen Räumen statt.

    Eine Verlegung, auch teilweise, ist nicht gestattet.

    2. Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

    Am Eingang zur Börse befindet sich eine funktionstüchtige

    Fußdesinfektionsmatte, die nicht umgangen werden kann.

    Jeder Besucher und Anbieter muss sein Schuhwerk desinfizieren.

    3. In den Börsenräumen befinden sich eine ausreichende Zahl von

    Steckdosen, Warm- und Kaltwasseranschlüssen,

    Handwaschgelegenheiten sowie eine ausreichende Zahl stabiler Tische.

    4. Im Börsenbereich ist jeweils ein separater, für Besucher nicht

    zugänglicher Bereich zum Aufbewahren gekaufter Tiere sowie zur

    Unterbringung erkrankter oder verletzter Tiere einzurichten.

    5. Im gesamten Börsenbereich herrscht Rauchverbot. Darauf ist mit geeigneten Schildern hinzuweisen.

    c) Börsendurchführung

    1. Das Anbieten von Tieren auf der Börse ist nur nach vorheriger

    Anmeldung möglich .Bei der Anmeldung sind Art und Anzahl der Tiere, die abgegeben

    werden sollen, anzugeben.

    2. Es dürfen nur gesunde, in guter Kondition befindliche Vögel auf die Börse verbracht

    und angeboten werden.

    3. Tiere dürfen nur in den Räumen, die für die Börse zugelassen sind, angeboten werden.

    4. Gewerbsmäßige Händler haben die Bedingungen zur Präsentation

    und Abgabe der Tiere wie ein ortsgebundenes Zoohandelsgeschäft

    einzuhalten (Größe der Käfige, Buchführung, ggf. Herkunftsnachweise etc.)

    5. Unverträgliche Tiere sind getrennt zu halten und abzugeben.

    6. Es ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Besucher im Börsenraum

    so gestaltet wird, dass ein ungehinderter Transport der Tiere

    möglich ist und eine unnötige Beunruhigung der Tiere und ein

    Anrempeln der Verkaufskäfige verhindert wird.

    Dazu ist eine Begrenzung des Zuganges möglich.

    7. Tiere oder befruchtete Eier sind bei eventuell stattfindenden

    Gewinnspielen oder Verlosungen nicht als Preise zulässig.

    8. Anbieter oder von ihnen beauftragte Personen haben die durch sie

    angebotenen Tiere permanent zu beaufsichtigen.

    9. Käufer/Erwerber haben das Börsengelände mit erworbenen Tieren

    unmittelbar nach dem Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum

    Verlassen der Börse am Verkaufsstand/ beim Abgebenden zu belassen.

    d) Käfige und Transportbehältnisse

    1. Alle Verkaufsbehältnisse haben mindestens in Tischhöhe zu stehen.

    2. Stapeln von Verkaufskäfigen ist nur statthaft, wenn daraus keine

    Tierbeeinträchtigung (z.B. schlechte Lüftung, herabfallende Einstreu

    oder Kot, Gefahr des Umkippens des Stapels etc.) entsteht.

    3. Alle Behältnisse sind mit einer Beschilderung lt. Börsenordnung zu versehen.

    4. Eine Abdunkelung von Käfigen darf nur so erfolgen, dass eine

    Orientierung für die Vögel sowie eine ausreichende Frischluftzufuhr möglich sind.

    5. Transportkisten dürfen nicht kürzer als die Gesamtlänge des Vogels sein.

    Der Vogel muss darin aufrecht sitzen und sich umdrehen können.

    Für Kleinvögel muss mindestens eine Bodenleiste zum Sitzen vorhanden sein.

    6. Futter und Wasser ist während der Börse und auf dem Transport

    (Bedarf nach Zeit und Vogelart) anzubieten. Dabei sind aus hygienischen

    Gründen nur Spender oder Näpfe zulässig.

    7. Die Einstreu in den Käfigen soll trocken und staubarm sein.

    Futter als Einstreu ist nicht zulässig (außer bei Wachteln und Diamanttauben).

    8. Jeder Käfig muss mindestens 2 geeignete Sitzstangen aufweisen.

    9. Käfige sollen nur von vorn einsehbar sein. Eine geschlossene Rückwand

    ist in jedem Fall erforderlich.

    10. Die Besetzung der Käfige darf grundsätzlich nur mit 2 miteinander

    verträglichen Vögeln erfolgen (bei Wachteln und Fasanen maximal 2 Tiere).

    11. Käfigmindestgrößen sind einzuhalten: (Länge x Breite x Höhe in cm)

    • bis Wellensittichgröße: 34 x 16 x 29

    • bis Rosellagröße: 45 x 22 x 38

    • Vögel < als Graupapagei bzw. Gesamtlänge < 40cm: 49 x 22 x 44

    • Vögel mit Gesamtlänge bis ca. 45cm: 60 x 28 x 59

    • für Fasane: 100 x 100 x 70

    • für Wachteln: 45 x 22 x 38

    • für Zwergwachteln und Diamanttauben: 34 x 16 x 29.

    e) Angebot

    1. Es werden nur Psittaciden (außer Aras und Blauaras), Kleinvögel

    (Finken, Prachtfinken) sowie Fasane ,Wachteln und Diamanttauben angeboten.

    2. Alle auf der Börse angebotenen Vögel müssen entsprechend den

    gesetzlichen Vorgaben (Psittskose-VO, Artenschutzrecht etc.) gekennzeichnet sein.

    f) Tierseuchenrechtliche Regelungen

    Gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-

    Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) gilt für Fasane und

    Wachteln, dass die auf der Börse jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel

    längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind.

    Diese Festlegung gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen

    ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in

    Beständen gehalten worden sind, die in Cottbus oder dem Landkreis

    Spree – Neiße liegen. Alle übrigen Anbieter müssen eine o.g. tierärztliche

    Gesundheitsbescheinigung vorlegen.

    Die tierärztliche Untersuchung nach Satz 1 ist dem Veranstalter vom

    Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

    Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unter

    zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der

    Viehverkehrsverordnung vorzulegen.

    Stand: April 2011

     Tel.: 0355 – 12111150

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