Herzlich willkommen in der Vogelbörse in Cottbus
Wir veranstalten diese Vogelbörse für den
Verkauf oder Tausch von Ziervögeln z.B. Zebrafinken, Wellensittiche,
Finken, Tierschutzgerechtes Zubehör Fachliteratur, Futter, Futtertiere durch den jeweiligen Anbieter.
Hobbyzüchter die auf der Börse anbieten möchten bitte zwei Tage vorher unter der angegebenen Tel:. 0174/8838592 oder 0355/43097254 anmelden.
(Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Börsenordnungen der Vogelbörse.)
Veranstalter : K.Dahlitz
01731527191
Unsere Termine
Wir sind wieder für Euch da.
Börsenordnung
Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter:
Karsten Dahlitz
Heinrich-Mann-Str.14
03050 Cottbus
Tel: 0355/12111150
e-Mail: vogelboerse-cottbus@web.de / http://vogelbörse-cottbus.de
1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese Börsenordnung gilt für die monatlich stattfindende Vogelbörse in
03050 Cottbus in der Heinrich – Mann – Str.12
Eingang der Börse von der Passage der Gelsenkirchener Allee
Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:
K. Dahlitz
Heinrich-Mann-Str.14
03050 Cottbus
Tel: 0355/12111150
2. Gegenstand der Börse
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Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:
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- zu weiteren administrativen Zwecken.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten basiert auf unserem berechtigten Interesse aus den vorgenannten Zwecken zur Datenerhebung. Wir verwenden Ihre Daten nicht, um Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Empfänger der Daten sind nur die verantwortliche Stelle und ggf. Auftragsverarbeiter.
Anonyme Informationen dieser Art werden von uns ggfs. statistisch ausgewertet, um unseren Internetauftritt und die dahinterstehende Technik zu optimieren.
Cookies
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SSL-Verschlüsselung
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Kontaktformular
Treten Sie bzgl. Fragen jeglicher Art per E-Mail oder Kontaktformular mit uns in Kontakt, erteilen Sie uns zum Zwecke der Kontaktaufnahme Ihre freiwillige Einwilligung. Hierfür ist die Angabe einer validen E-Mail-Adresse erforderlich. Diese dient der Zuordnung der Anfrage und der anschließenden Beantwortung derselben. Die Angabe weiterer Daten ist optional. Die von Ihnen gemachten Angaben werden zum Zwecke der Bearbeitung der Anfrage sowie für mögliche Anschlussfragen gespeichert. Nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage werden personenbezogene Daten automatisch gelöscht.
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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt.
Börsenordnung
– I. Allgemeiner Teil –
Die Börsenordnung wurde erlassen durch den Veranstalter:
Karsten Dahlitz
Heinrich-Mann-Str.14
03050 Cottbus
Tel: 0355/12111150
e-Mail: vogelboerse-cottbus@web.de / http://vogelbörse-cottbus.de
1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese Börsenordnung gilt für die monatlich stattfindende Vogelbörse in
03050 Cottbus in der Heinrich – Mann – Str.12
Eingang der Börse von der Passage der Gelsenkirchener Allee
Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:
K. Dahlitz
Heinrich-Mann-Str.14
03050 Cottbus
Tel: 0355 – 12111150
2. Gegenstand der Börse
Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und / oder Tausch von
Ziervögeln ( z.b. Wellensittiche, Finken, Graupapagei und so weiter )
sowie tierschutzgerechtes Zubehör , Fachliteratur und Futter unmittelbar durch den Anbieter.
3. Börsenteilnehmer
· Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch.
· Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG. sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
· Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen,
soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen
Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und diese befolgen.
· Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw.
der Börse verwiesen.
4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen
· Der Besucherverkehr im Börsenraum beginnt um 8:00 Uhr und endet um 12:00 Uhr.
· In den Börsenraum besteht Rauchverbot.
· Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsenraum.
Es dürfen keine Hunde in den Börsenraum mitgeführt werden.
5. Ausübung des Hausrechts
· Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber
den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt .
Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen,
die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
· Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter
oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an
weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.
– II. Angebot, Kauf und Tausch von Tieren –
6. Angebotene Tiere
· Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist untersagt.
· Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn
sichergestellt ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten Haltung
tiergerecht gehalten werden können. Dieses kann z. B. durch den Nachweis
erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden.
Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund
geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen,
dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt.
· Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder
§ 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des
Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit
sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht in den
Veranstaltungsraum verbracht werden. Wird ein solches Tier während der
Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
· Tiere, die noch nicht selbständig
Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
· Das Anbieten folgender Tierarten bzw. -kategorien ist untersagt:
Hunde, Katzen und Reptilien
Aras und Blauaras
7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche
· Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
nur mit Einverständnis eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
8. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere
· Die Tiere müssen sich spätestens um 07.50 Uhr in den dafür vorgesehenen
Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufstand befinden.
· Die Anbieter müssen mit ihren Tieren den Börsenraum spätestens bis 12.30 Uhr verlassen haben.
· Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.
· In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des
Erwerbenden muss das Tier am Verkaufsstand belassen werden.
Bei Bedarf, wird ein geeigneter Raum durch den Veranstalter zugewiesen.
· Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und auf der Börse getrennt gehalten werden.
· Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten,
die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
9. Verkaufsbehältnisse
· Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer
Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der
angebotenen Tiere gerecht werden.
1. Vögel: Es sind zum Verkauf der Vögel, nur die von der AZ ( Vereinigung für Artenschutz ,
Vogelhaltung ) und Vogelzucht vorgeschriebenen Käfige zu verwenden.
(Ausstellungskäfige) Der Besatz darf höchstens mit vier Tieren
erfolgen und es müssen zwei gegenüberliegende Sitzstangen vorhanden sein.
· Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor
jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende
Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat
vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die
Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein.
· Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die
Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern. (z.B. durch die Anwesenheit des Verkäufers)
· Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.
· Um zu vermeiden, dass die Verkaufsbehältnisse angerempelt oder durch
Unbefugte aufgenommen werden, ist es notwendig, die Anordnung zweier
Tischreihen bei gleichzeitiger Positionierung der Verkaufsbehältnisse auf der
den Besuchern abgewandten Tischreihe oder vergleichbare Maßnahmen,
einen Mindestabstand zwischen Besuchergang und Verkaufsbehältnissen von 50 cm sicherzustellen.
· Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine
Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herabfallende
Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens
des Behälterstapels resultieren kann.
10. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
· Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.
· Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig
und deshalb zu verhindern.
· Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den
Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht,erfolgen.
Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein
Herumreichen unter den Besuchern.
· Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen
ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur
Verfügung gestellt werden. Frisches Wasser wird in Eimern im Börsenraum zur Verfügung gestellt.
11. Behandlung erkrankter Tiere
Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln.
Herrn Dipl. med. vet. Klaus Buder steht dafür in Bereitschaft zur Verfügung.
12. Beratung und Information
Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am
Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in
geeigneter Form mit folgenden Hinweisschildern zu versehen.
Diese Karten bekommen Sie an der Kasse am Eingang für einen Unkostenbeitrag von 0,10 Euro.
Tierart / Name: Ring Nr. / Jahr:
Schutz-Status: Anhang A Anhang B BARTSCHV VRS ohne
Geschlecht: Männchen, Weibchen, Paar, ZP
Straße, Haus Nr.
Name, Vorname
PLZ, Ort
Verkäufer Kaufpreis
€
Herkunft: Nachzucht Wildfang
Land
Alles für Heimtiere
AZ / DKB / VZE Nr:
Stand: April 2011
Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet werden.
Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-,
Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere zu beraten.
III. Spezifische Durchführungsbestimmungen –
Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische
Durchführungsbestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind:
Zusatz Börsenordnung Stand: April 2011
a) Allgemeines
1. Die Börse wird durch den Verantwortlichen und die als solche deutlich
erkennbaren Aufsichtspersonen, die gegenüber den Anbietern und Besuchern
weisungsbefugt sind, überwacht.
2. Der Börsenverantwortliche ist während der Börse für die Einhaltung
aller verfügten Auflagen, der Börsenordnung und aller in Frage
kommenden rechtlichen Regelungen verantwortlich.
3. Der Börsenverantwortliche reicht spätestens 7 Tage vor der Börse eine Liste der
gewerbsmäßigen Händler im FB 39 ein. Gewerbliche Züchter und Händler haben
sowohl ihre Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz zur Börse
mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen, als auch in geeigneter Weise über
die Abgabe von Tieren Buch zu führen.
4. Es wird durch den Börsenverantwortlichen ein Tierarzt in Rufbereitschaft benannt.
5. Die Börse ist eintägig. Die Einlieferung der Tiere erfolgt am Börsentag
ab 06:30 Uhr und ist ab Einlass der Besucher beendet.
6. Die Dauer der Börse ist von 08:00 bis 12:00 Uhr festgelegt.
7. Die Börsenordnung sowie alle verfügten Auflagen werden den
Anbietern vor der Börse aktenkundig zur Kenntnis gebracht.
Die Anbieter werden zur Einhaltung aller Festlegungen verpflichtet .
b) Räumlichkeiten
1. Die Börse findet ausschließlich in den angegebenen, geschlossenen Räumen statt.
Eine Verlegung, auch teilweise, ist nicht gestattet.
2. Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Am Eingang zur Börse befindet sich eine funktionstüchtige
Fußdesinfektionsmatte, die nicht umgangen werden kann.
Jeder Besucher und Anbieter muss sein Schuhwerk desinfizieren.
3. In den Börsenräumen befinden sich eine ausreichende Zahl von
Steckdosen, Warm- und Kaltwasseranschlüssen,
Handwaschgelegenheiten sowie eine ausreichende Zahl stabiler Tische.
4. Im Börsenbereich ist jeweils ein separater, für Besucher nicht
zugänglicher Bereich zum Aufbewahren gekaufter Tiere sowie zur
Unterbringung erkrankter oder verletzter Tiere einzurichten.
5. Im gesamten Börsenbereich herrscht Rauchverbot. Darauf ist mit geeigneten Schildern hinzuweisen.
c) Börsendurchführung
1. Das Anbieten von Tieren auf der Börse ist nur nach vorheriger
Anmeldung möglich .Bei der Anmeldung sind Art und Anzahl der Tiere, die abgegeben
werden sollen, anzugeben.
2. Es dürfen nur gesunde, in guter Kondition befindliche Vögel auf die Börse verbracht
und angeboten werden.
3. Tiere dürfen nur in den Räumen, die für die Börse zugelassen sind, angeboten werden.
4. Gewerbsmäßige Händler haben die Bedingungen zur Präsentation
und Abgabe der Tiere wie ein ortsgebundenes Zoohandelsgeschäft
einzuhalten (Größe der Käfige, Buchführung, ggf. Herkunftsnachweise etc.)
5. Unverträgliche Tiere sind getrennt zu halten und abzugeben.
6. Es ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Besucher im Börsenraum
so gestaltet wird, dass ein ungehinderter Transport der Tiere
möglich ist und eine unnötige Beunruhigung der Tiere und ein
Anrempeln der Verkaufskäfige verhindert wird.
Dazu ist eine Begrenzung des Zuganges möglich.
7. Tiere oder befruchtete Eier sind bei eventuell stattfindenden
Gewinnspielen oder Verlosungen nicht als Preise zulässig.
8. Anbieter oder von ihnen beauftragte Personen haben die durch sie
angebotenen Tiere permanent zu beaufsichtigen.
9. Käufer/Erwerber haben das Börsengelände mit erworbenen Tieren
unmittelbar nach dem Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum
Verlassen der Börse am Verkaufsstand/ beim Abgebenden zu belassen.
d) Käfige und Transportbehältnisse
1. Alle Verkaufsbehältnisse haben mindestens in Tischhöhe zu stehen.
2. Stapeln von Verkaufskäfigen ist nur statthaft, wenn daraus keine
Tierbeeinträchtigung (z.B. schlechte Lüftung, herabfallende Einstreu
oder Kot, Gefahr des Umkippens des Stapels etc.) entsteht.
3. Alle Behältnisse sind mit einer Beschilderung lt. Börsenordnung zu versehen.
4. Eine Abdunkelung von Käfigen darf nur so erfolgen, dass eine
Orientierung für die Vögel sowie eine ausreichende Frischluftzufuhr möglich sind.
5. Transportkisten dürfen nicht kürzer als die Gesamtlänge des Vogels sein.
Der Vogel muss darin aufrecht sitzen und sich umdrehen können.
Für Kleinvögel muss mindestens eine Bodenleiste zum Sitzen vorhanden sein.
6. Futter und Wasser ist während der Börse und auf dem Transport
(Bedarf nach Zeit und Vogelart) anzubieten. Dabei sind aus hygienischen
Gründen nur Spender oder Näpfe zulässig.
7. Die Einstreu in den Käfigen soll trocken und staubarm sein.
Futter als Einstreu ist nicht zulässig (außer bei Wachteln und Diamanttauben).
8. Jeder Käfig muss mindestens 2 geeignete Sitzstangen aufweisen.
9. Käfige sollen nur von vorn einsehbar sein. Eine geschlossene Rückwand
ist in jedem Fall erforderlich.
10. Die Besetzung der Käfige darf grundsätzlich nur mit 2 miteinander
verträglichen Vögeln erfolgen (bei Wachteln und Fasanen maximal 2 Tiere).
11. Käfigmindestgrößen sind einzuhalten: (Länge x Breite x Höhe in cm)
• bis Wellensittichgröße: 34 x 16 x 29
• bis Rosellagröße: 45 x 22 x 38
• Vögel < als Graupapagei bzw. Gesamtlänge < 40cm: 49 x 22 x 44
• Vögel mit Gesamtlänge bis ca. 45cm: 60 x 28 x 59
• für Fasane: 100 x 100 x 70
• für Wachteln: 45 x 22 x 38
• für Zwergwachteln und Diamanttauben: 34 x 16 x 29.
e) Angebot
1. Es werden nur Psittaciden (außer Aras und Blauaras), Kleinvögel
(Finken, Prachtfinken) sowie Fasane ,Wachteln und Diamanttauben angeboten.
2. Alle auf der Börse angebotenen Vögel müssen entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben (Psittskose-VO, Artenschutzrecht etc.) gekennzeichnet sein.
f) Tierseuchenrechtliche Regelungen
Gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-
Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) gilt für Fasane und
Wachteln, dass die auf der Börse jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel
längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
Diese Festlegung gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in
Beständen gehalten worden sind, die in Cottbus oder dem Landkreis
Spree – Neiße liegen. Alle übrigen Anbieter müssen eine o.g. tierärztliche
Gesundheitsbescheinigung vorlegen.
Die tierärztliche Untersuchung nach Satz 1 ist dem Veranstalter vom
Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unter
zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
Stand: April 2011
Tel.: 0355 – 12111150